Erfolg in Rentensachen
Sozialgerichte
verbieten Rentenbehörden den Fiktivabzug
Im Rahmen der Anwendung von
Vorschriften des Europäischen Sozialrechts nach dem Beitritt Rumäniens zur
Europäischen Union haben Rentenbehörden in Deutschland einen gesetzlich nicht
vorgesehenen Abzug einer fiktiven Rente aus Rumänien von der Deutschen Rente
geplant. Erste Kürzungsbescheide wurden seit Ende 2007 erlassen. Nun haben
Sozialgerichte diese unzulässige Praxis der Rentenbehörden verboten und die
Rechtsauffassung unseres Verbandes bestätigt.
Wie mehrfach in der SbZ berichtet, besteht im Falle der Antragstellung auf Altersrenten in Deutschland die Möglichkeit, den im Europäischen Sozialrecht vorgesehenen gleichzeitigen Beginn der Renten in allen anderen EU-Ländern, also auch in Rumänien, aufzuschieben. Die meisten Landsleute haben zu Recht von dieser Möglichkeit durch Abgabe der Aufschuberklärung gegenüber der Deutschen Rentenbehörde Gebrauch gemacht, um einen Rentenbezug in Lei aus Rumänien mit gleichzeitiger Kürzung ihrer deutschen Rente zu verhindern. Dieses war für die Rentenbehörde Anlass, einen gesetzlich nicht zugelassenen fiktiven Abzug von der deutschen Rente vorzunehmen. Nun sind die ersten Gerichtsverfahren entschieden, den Rentenbehörden wurde diese rechtswidrige Praxis verboten. In einer am 6.5.2008 zugestellten Entscheidung hatte zuerst das Sozialgericht Landshut entschieden, dass „... die Altersrente der Klägerin ohne Abzug im Sinne von § 31 Fremdrentengesetz zu zahlen ist, solange die Klägerin eine Rente vom rumänischen Versicherungsträger nicht bezieht“. Die Rentenbehörde wurde auch verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu erstatten (SG Landshut, S 5 R 1053/07 vom 10.12.2007). Das Gericht begründete diese zutreffende Entscheidung damit, dass eine Anwendung des § 31 FRG auf den uns betreffenden Sachverhalt nicht erfolgen dürfe. „Die Kammer folgert letzteres aus dem unzweideutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung, in welcher ausdrücklich die Voraussetzung aufgestellt wird, dass durch den ausländischen Versicherungsträger eine Rente oder andere Leistung „gewährt“ und „ausgezahlt“ wird. Angesichts des Wortlaute, der in keiner Weise auslegungsbedürftig ist, sondern vielmehr eine zweifelsfreie Regelung trifft, haben die der Auffassung der Beklagten (Rentenbehörden) zugrunde liegenden Bedenken rechtspolitischer Art letztendlich zurückzustehen. Stützen lässt sich die Ansicht der Beklagten schließlich auch nicht auf die Vorschriften des § 46 Abs. 2 Sozialgesetzbuch I, wonach ein Verzicht auf eine Sozialleistung unwirksam ist, soweit andere Personen oder Leistungsträger durch ihn belastet werden. Im Sinne des § 46 SGB I liegt ein Verzicht alleine dann vor, wenn dieser eine bereits bewilligte Sozialleistung betrifft...“, so die wörtliche Urteilsbegründung.
Diese Auffassung wurde am 7.5.2008 vom Sozialgericht Koblenz bestätigt, welches festgestellt hat: „Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, auf die Altersrente der Klägerin aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 31 Abs. 1 FRG eine in Euro umgerechnete fiktive Rente der Klägerin aus der rumänischen Rentenversicherung anzurechnen und die deutsche Rente in Höhe der fiktiven rumänischen Rente nicht auszuzahlen“ (Urteil vom 7.5.2008, AZ. S 1 R 1232/07).
Damit ist die Position unseres Verbandes bestätigt und die Unzulässigkeit der Praxis der Rentenbehörde festgestellt worden. Es ist zu erwarten, dass die Rentenbehörden trotz dieser Entscheidungen ihre unzulässige Praxis vorerst weiter fortsetzen werden, weil in allen Fällen, in welchen Betroffene sich nicht dagegen wehren, eine Kürzung bestandskräftig wird. Wir empfehlen daher allen Betroffenen gegen die Kürzungsbescheide vorzugehen und fristgerecht Widersprüche und dann Klagen zu den Sozialgerichten einzulegen. Die Kosten dafür tragen bei Erfolg in der Sache die Rentenbehörden. Hilfestellung erteilen Rechtsanwälte mit besonderer Erfahrung im Fremdrentenrecht.
Dr. Bernd Fabritius
München