NEUES IM RUMÄNISCHEN ENTSCHÄDIGUNGSRECHT

 

Verschleppung der Deutschen aus Rumänien zu Zwangsarbeit im Januar 1945 nach Russland als „politische Verfolgung“ anerkannt.

 

In Anwendung des Gesetzes 221/2009 hat das zuständige Gericht in Bukarest in einer umfassend begründeten Entscheidung die Verschleppung der Deutschen aus Rumänien im Januar 1945 als „politische Verfolgung“ im Verantwortungsbereich des rumänischen Staates anerkannt. Damit wurde eine der offenen Fragen im rumänischen Entschädigungsrecht zu Gunsten der Betroffenen entschieden und einem entsprechenden Feststellungsantrag stattgegeben (Tribunal Bukarest, Urteil Nr. 1911 vom 14. Dezember 2010).

 

Durch das Gesetz 221/2009 hat Rumänien erstmalig eine Entschädigungsregelung für die Opfer des kommunistischen Regimes in Rumänien geschaffen, die auch die ausgewanderten Deutschen aus Rumänien mit einbezieht. Sie sind eine der größten Opfergruppen. Alle vorherigen Regelungen stellten auf die rumänische Staatsangehörigkeit ab, die den ausgewanderten Deutschen mehrheitlich bei Ausreise aberkannt wurde. Im Gesetz 221/2009 wird als Stichtag der 6. März 1945 (Machtübernahme durch die erste kommunistische Regierung Dr. Petru Groza) genannt, was die Frage aufwirft, ob das Gesetz auch die bereits im Januar 1945 erfolgte Verschleppung aller arbeitsfähigen Deutschen aus Rumänien zur Zwangsarbeit nach Russland erfasst. Diese Frage wurde nun zustimmend entschieden. Das Gericht ist damit den Argumenten des Antragstellers gefolgt, nach welchen die Verschleppung über den Stichtag hinaus weitergedauert und der rumänische Staat dafür Mitverantwortung getragen hat. Auch zeigte das Gericht unter Berufung auf den Abschlussbericht der Präsidialkommission zur Analyse der kommunistischen Diktatur auf, dass die „Repressionsmaßnahmen gleich nach dem 23. August 1944 begonnen“ hätten (Seiten 158 ff.). Das Gesetz sei daher nach seinem Ziel auch auf diese Sachverhalte anzuwenden, jedenfalls wenn diese über den Stichtag hinaus angedauert haben. Damit wurde der gestellte Feststellungsantrag positiv im Sinne des Betroffenen entschieden.

Nach Entscheidung des Verfassungsgerichtes verabschiedet der der rumänische Senat am 4.5.2011 einen Gesetzesentwurf zur Wiedereinführung der Zahlungsregelung mit erhöhten Entschädigungssummen.


Zu beachten ist, dass nach dem Urteil des rumänischen Verfassungsgerichtshofes 1358 vom 21. Oktober 2010 die Leistungsregel, wonach politisch Verfolgte auch eine Geldentschädigung als Schmerzensgeld bekommen können, als verfassungswidrig eingestuft worden ist (siehe Siebenbürgische Zeitung Online vom 27. November 2010). Deswegen konnte das zuständige Gericht einem Zahlungsantrag nicht stattgeben. Insoweit wurden gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt. Das Verfassungsgericht hatte Nachbesserungen des Gesetzes gefordert, die in einem Schreiben an die Präsidentin des rumänischen Parlamentes angemahnt wurden (Siebenbürgische Zeitung Online vom 12. Januar 2011). In einem jüngst eingegangenen Antwortschreiben der Präsidentin vom 21. Januar 2011 teilte diese mit, dass der rumänische Senat sich mit dem Vorgang befasse. Dieser hat nunmehr einen Gesetzesentwurf verabschiedet, in welchem die erneute Aufnahme der Zahlungen in erhöhtem Umfang eingeführt werden sollen. Darüber muss nunmehr die Abgeordnetenkammer entscheiden. Ob und welche Regelungen letztlich verabschiedet wird, ist noch unklar. Es wird erwartet, dass noch in diesem Jahr eine aktualisierte Leistungsregel in Kraft gesetzt wird.  Aufgrund der schon jetzt positiven Feststellungsurteile wird Betroffenen empfohlen, die Rechte einzuklagen und auf die bisherige Ungleichbehandlung im Entschädigungsrecht aufgrund der fehlenden Staatsangehörigkeit hinzuweisen.

 

Zahlungen gem. Dekret 118/1990 rechtzeitig beantragen.


Unabhängig von der Entscheidung des Verfassungsgerichtes können Betroffene oder nach deren Ableben die noch nicht wiederverheirateten Ehepartner (Witwen/Witwer), laufende Zahlungen gemäß Dekret 118/1990 beantragen. Laut Wortlaut gilt das Gesetz für Personen, die noch im Besitz der rumänischen Staatsangehörigkeit sind. Auf Grund des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union und der damit geltenden Gleichstellungsregeln wäre die Antragstellung auch für ehemalige rumänische Staatsangehörige möglich. ,Zuständig dafür ist das rumänische Rentenamt. Solche Zahlungen werden in Euro laufend jeden Monat auch nach Deutschland gezahlt und werden als Entschädigungszahlung nicht auf die deutsche Rente angerechnet. Ein Antrag auf Zahlung der laufenden Entschädigung nach dem Dekret 118/1990 schließt einen Antrag nach Gesetz 221/2009 nicht aus, sondern kann parallel dazu ergänzend gestellt werden.

 

Vorsicht bei rumänischen „Formularen“ zur Antragstellung in Rumänien

 

Durch zahlreiche Hinweise und Anrufe wurde bekannt, dass in Deutschland privat erstellte „Formulare zur Antragstellung“ in Umlauf gebracht wurden, die zu erheblichen Problemen und Unannehmlichkeiten geführt haben. Diese Formulare sind zur Antragstellung auf Grund inhaltlicher Unzulänglichkeiten ungeeignet.  Die Anwendung des Entschädigungsrechtes wurde laut Gesetz nicht einer Behörde zur administrativen Umsetzung übertragen, wo ein Antragsformular eingereicht werden könnte. Vielmehr ist eine Klageschrift („chemare in judecată“) nach den allgemeinen Vorschriften des rumänischen Zivilprozessrechtes (Art. 112 ff CPrC) an das zuständige Gericht einzureichen.


Für Betroffene mit Wohnsitz in Deutschland ist die Zuständigkeit des Tribunals in Bukarest – Zivilabteilung – gegeben. Die individuelle Klageschrift muss so formuliert werden, dass sie die Anforderungen des geltenden Zivilprozessrechtes erfüllt. Die wichtigsten Punkte werden im Folgenden kurz erläutert: Die Klageschrift muss den Antragsteller und den Antragsgegner genau benennen. Antragsteller ist der Betroffene oder, wenn dieser schon verstorben ist, einer dessen Nachkommen (Kinder, Enkelkinder). In diesem Fall muss der Antragsteller den Betroffenen (das heißt den verstorbenen Russlanddeportierten) genau benennen. Antragsgegner ist bei Ansprüchen laut Gesetz 221/2009 der rumänische Staat, der durch das Finanzministerium vertreten wird. Die Angabe des Antragsgegners ist zwingend erforderlich, weil nicht das Gericht aussuchen darf, gegen wen ein Kläger seine Klage richten will. Auch die nötigen Anträge müssen präzise gestellt werden, weil im Zivilprozessrecht das Gericht nur über gestellte Anträge entscheiden darf. Es sollte hierbei ein genauer Feststellungsantrag und ein begründeter Leistungsantrag formuliert werden. Wird ein bestimmter Punkt nicht beantragt (zum Beispiel die begehrte Feststellung des politischen Charakters der Verfolgungsmaßnahme = „caracterul politic al măsurii“), dann wird dazu vom Gericht auch nichts entschieden. Für jeden beantragten Punkt muss eine konkrete und individuelle Begründung angegeben werden, in welcher in sachlicher und rechtlicher Hinsicht Ausführungen enthalten sein müssen. Letztlich müssen bei Wohnsitz im Ausland (also in Deutschland) Angaben zu einem Verfahrenswohnsitz für Zustellungen in Rumänien getroffen werden („domiciliu procedural ales“). Das bedeutet aber nicht, dass der Wohnsitz nach Rumänien verlegt werden muss. Es reicht, wenn die Postempfangsadresse eines Empfangsbevollmächtigten angegeben wird. Dieses kann jede Person in Rumänien sein. Je nach Sachverhalt sollte auch gleichzeitig das Einverständnis mit einer Entscheidung in Abwesenheit des Antragstellers („în absenţa părţii“) erklärt werden. Einer Klageschrift sind die notwendigen Belege für alle behaupteten Sachverhalte beizufügen. Weitere Anforderungen sind in den Art. 112 bis 114 der geltenden Zivilprozessordnung enthalten.


Fehlen die erforderlichen Angaben und Anträge, können die Gerichte das Begehren nicht richtig einordnen und auch nicht darüber entscheiden. Die Folge falscher und unvollständiger Antragseinreichungen sind eine Vielzahl von Rückfragen, Anberaumung von (unnötigen) Terminen mit Ladung der Betroffenen nach Bukarest, Aufforderungen zur Bestellung von Vertretern in Rumänien und zur Nachholung der erforderlichen Prozesserklärungen bis hin zu einer Ablehnung der Begehren. Eingereichte Formulare wurden in einigen Fällen oft nur als „Petition“ bewertet und mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass Gerichte keine Rechtsberatung vornehmen dürfen. In anderen Fällen wurden vom Gericht sogar Kosten (taxa de timbru) angefordert, weil aufgrund der unzureichenden Angaben in den Formularen nicht erkannt wurde, dass es sich um die von Gerichtskosten befreite Klageführung zur Anerkennung und Entschädigung der politischen Verfolgung handeln soll. Von der Verwendung der im Umlauf befindlichen „Formulare“ wird angesichts der erwähnten Unzulänglichkeiten dringend abgeraten.


Zu beachten ist auch, dass das rumänische Prozessrecht keine „Amtsermittlung“ durch die Gerichte vorsieht. Diese entscheiden nur über den in der Klageschrift vorgetragenen Sachverhalt. Betroffene müssen daher alle Fakten darlegen und Belege beifügen. Der Inhalt der Klageschrift entscheidet über Erfolg oder Misserfolg der Klage. Wenn Betroffene zu der erlittenen Verfolgung keine Belege haben, können diese bei den dafür zuständigen Dienststellen in Rumänien angefordert und dann an das Gericht eingesandt werden.


Sollten Sie nach den vorstehenden Erläuterungen Hilfe bei der Erstellung einer Klageschrift (Chemare in Judecata) haben, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir übernehmen sowohl die Einreichung der Anträge mit Begründung als auch den weiteren Schriftwechsel oder die Besorgung fehlender Unterlagen. Den erforderlichen Fragebogen zur Erfassung der Daten für die Aktenanlage und die Erstellung einer Klageschrift „Chemare in Judecata“ sowie den in Bukarest vorzulegenden Auftrag mit Vollmacht sowie weitere Vordrucke für den Antrag gem. Dekret 118/1990 können Sie auf dieser Seite (Menüpunkt FORMULARE) ausdrucken. Auf Anforderung senden wir Ihnen gerne weiteres Informationsmaterial zu.