NEUES IM RUMÄNISCHEN
ENTSCHÄDIGUNGSRECHT
Verschleppung
der Deutschen aus Rumänien zu Zwangsarbeit im Januar 1945 nach Russland als
„politische Verfolgung“ anerkannt.
In Anwendung des Gesetzes 221/2009
hat das zuständige Gericht in Bukarest in einer umfassend begründeten
Entscheidung die Verschleppung der Deutschen aus Rumänien im Januar 1945 als
„politische Verfolgung“ im Verantwortungsbereich des rumänischen Staates
anerkannt. Damit wurde eine der offenen Fragen im rumänischen
Entschädigungsrecht zu Gunsten der Betroffenen entschieden und einem
entsprechenden Feststellungsantrag stattgegeben (Tribunal Bukarest, Urteil Nr.
1911 vom 14. Dezember 2010).
Durch das Gesetz
221/2009 hat Rumänien erstmalig eine Entschädigungsregelung für die Opfer des
kommunistischen Regimes in Rumänien geschaffen, die auch die ausgewanderten
Deutschen aus Rumänien mit einbezieht. Sie sind eine der größten Opfergruppen.
Alle vorherigen Regelungen stellten auf die rumänische Staatsangehörigkeit ab,
die den ausgewanderten Deutschen mehrheitlich bei Ausreise aberkannt wurde. Im
Gesetz 221/2009 wird als Stichtag der 6. März 1945 (Machtübernahme durch die
erste kommunistische Regierung Dr. Petru Groza) genannt, was die Frage aufwirft, ob das Gesetz auch
die bereits im Januar 1945 erfolgte Verschleppung aller arbeitsfähigen
Deutschen aus Rumänien zur Zwangsarbeit nach Russland erfasst. Diese Frage
wurde nun zustimmend entschieden. Das Gericht ist damit den Argumenten des Antragstellers
gefolgt, nach welchen die Verschleppung über den Stichtag hinaus weitergedauert
und der rumänische Staat dafür Mitverantwortung getragen hat. Auch zeigte das
Gericht unter Berufung auf den Abschlussbericht der Präsidialkommission zur
Analyse der kommunistischen Diktatur auf, dass die „Repressionsmaßnahmen gleich
nach dem 23. August 1944 begonnen“ hätten (Seiten 158 ff.). Das Gesetz sei
daher nach seinem Ziel auch auf diese Sachverhalte anzuwenden, jedenfalls wenn
diese über den Stichtag hinaus angedauert haben. Damit wurde der gestellte
Feststellungsantrag positiv im Sinne des Betroffenen entschieden.
Nach
Entscheidung des Verfassungsgerichtes verabschiedet der der rumänische Senat
am 4.5.2011 einen Gesetzesentwurf zur Wiedereinführung der Zahlungsregelung
mit erhöhten Entschädigungssummen.
Zu beachten ist, dass nach dem Urteil des rumänischen Verfassungsgerichtshofes
1358 vom 21. Oktober 2010 die Leistungsregel, wonach politisch Verfolgte auch
eine Geldentschädigung als Schmerzensgeld bekommen können, als verfassungswidrig
eingestuft worden ist (siehe Siebenbürgische
Zeitung Online vom 27. November 2010). Deswegen konnte das zuständige
Gericht einem Zahlungsantrag nicht stattgeben. Insoweit wurden gegen das Urteil
Rechtsmittel eingelegt. Das Verfassungsgericht hatte Nachbesserungen des Gesetzes
gefordert, die in einem Schreiben an die Präsidentin des rumänischen Parlamentes
angemahnt wurden (Siebenbürgische
Zeitung Online vom 12. Januar 2011). In einem jüngst eingegangenen Antwortschreiben
der Präsidentin vom 21. Januar 2011 teilte diese mit, dass der rumänische
Senat sich mit dem Vorgang befasse. Dieser hat nunmehr einen Gesetzesentwurf
verabschiedet, in welchem die erneute Aufnahme der Zahlungen in erhöhtem
Umfang eingeführt werden sollen. Darüber muss nunmehr die Abgeordnetenkammer
entscheiden. Ob und welche Regelungen letztlich verabschiedet wird, ist noch
unklar. Es wird erwartet, dass noch in diesem Jahr eine aktualisierte Leistungsregel
in Kraft gesetzt wird. Aufgrund der schon jetzt positiven Feststellungsurteile
wird Betroffenen empfohlen, die Rechte einzuklagen und auf die bisherige Ungleichbehandlung
im Entschädigungsrecht aufgrund der fehlenden Staatsangehörigkeit hinzuweisen.
Zahlungen
gem. Dekret 118/1990 rechtzeitig beantragen.
Unabhängig von der Entscheidung des Verfassungsgerichtes können Betroffene oder nach deren Ableben die noch
nicht wiederverheirateten Ehepartner (Witwen/Witwer), laufende Zahlungen
gemäß Dekret 118/1990 beantragen. Laut Wortlaut gilt das Gesetz für Personen,
die noch im Besitz der rumänischen Staatsangehörigkeit sind. Auf Grund
des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union und der damit geltenden
Gleichstellungsregeln wäre die Antragstellung auch für ehemalige
rumänische Staatsangehörige möglich. ,Zuständig dafür ist
das rumänische Rentenamt. Solche Zahlungen werden
in Euro laufend jeden Monat auch nach
Deutschland gezahlt und werden als Entschädigungszahlung nicht auf die deutsche Rente angerechnet.
Ein Antrag auf Zahlung der laufenden Entschädigung nach dem Dekret 118/1990
schließt einen Antrag nach Gesetz 221/2009 nicht aus, sondern kann parallel
dazu ergänzend gestellt werden.
Vorsicht
bei rumänischen „Formularen“ zur Antragstellung in Rumänien
Durch zahlreiche Hinweise
und Anrufe wurde bekannt, dass in
Deutschland privat erstellte „Formulare zur Antragstellung“ in Umlauf gebracht
wurden, die zu erheblichen Problemen und
Unannehmlichkeiten geführt haben. Diese Formulare sind zur Antragstellung
auf Grund inhaltlicher Unzulänglichkeiten ungeeignet. Die Anwendung des Entschädigungsrechtes wurde
laut Gesetz nicht einer Behörde zur administrativen Umsetzung übertragen, wo ein
Antragsformular eingereicht werden könnte. Vielmehr ist eine Klageschrift („chemare in judecată“) nach
den allgemeinen Vorschriften des rumänischen Zivilprozessrechtes (Art. 112 ff CPrC) an das zuständige Gericht einzureichen.
Für Betroffene mit Wohnsitz in Deutschland ist die Zuständigkeit des Tribunals
in Bukarest – Zivilabteilung – gegeben. Die individuelle Klageschrift muss so
formuliert werden, dass sie die Anforderungen des geltenden Zivilprozessrechtes
erfüllt. Die wichtigsten Punkte werden im Folgenden kurz erläutert: Die
Klageschrift muss den Antragsteller und den Antragsgegner genau benennen.
Antragsteller ist der Betroffene oder, wenn dieser schon verstorben ist, einer
dessen Nachkommen (Kinder, Enkelkinder). In diesem Fall muss der Antragsteller
den Betroffenen (das heißt den verstorbenen Russlanddeportierten) genau
benennen. Antragsgegner ist bei Ansprüchen laut Gesetz 221/2009 der rumänische
Staat, der durch das Finanzministerium vertreten wird. Die Angabe des
Antragsgegners ist zwingend erforderlich, weil nicht das Gericht aussuchen
darf, gegen wen ein Kläger seine Klage richten will. Auch die nötigen Anträge
müssen präzise gestellt werden, weil im Zivilprozessrecht das Gericht nur über
gestellte Anträge entscheiden darf. Es sollte hierbei ein genauer
Feststellungsantrag und ein begründeter Leistungsantrag formuliert werden. Wird
ein bestimmter Punkt nicht beantragt (zum Beispiel die begehrte Feststellung
des politischen Charakters der Verfolgungsmaßnahme = „caracterul
politic al măsurii“),
dann wird dazu vom Gericht auch nichts entschieden. Für jeden beantragten Punkt
muss eine konkrete und individuelle Begründung angegeben werden, in welcher in
sachlicher und rechtlicher Hinsicht Ausführungen enthalten sein müssen.
Letztlich müssen bei Wohnsitz im Ausland (also in Deutschland) Angaben zu einem
Verfahrenswohnsitz für Zustellungen in Rumänien getroffen werden („domiciliu procedural ales“). Das bedeutet aber nicht, dass der Wohnsitz nach
Rumänien verlegt werden muss. Es reicht, wenn die Postempfangsadresse eines
Empfangsbevollmächtigten angegeben wird. Dieses kann jede Person in Rumänien
sein. Je nach Sachverhalt sollte auch gleichzeitig das Einverständnis mit einer
Entscheidung in Abwesenheit des Antragstellers („în absenţa părţii“)
erklärt werden. Einer Klageschrift sind die notwendigen Belege für alle
behaupteten Sachverhalte beizufügen. Weitere Anforderungen sind in den Art. 112
bis 114 der geltenden Zivilprozessordnung enthalten.
Fehlen die erforderlichen Angaben und Anträge, können die Gerichte das Begehren
nicht richtig einordnen und auch nicht darüber entscheiden. Die Folge falscher
und unvollständiger Antragseinreichungen sind eine Vielzahl von Rückfragen,
Anberaumung von (unnötigen) Terminen mit Ladung der Betroffenen nach Bukarest,
Aufforderungen zur Bestellung von Vertretern in Rumänien und zur Nachholung der
erforderlichen Prozesserklärungen bis hin zu einer Ablehnung der Begehren.
Eingereichte Formulare wurden in einigen Fällen oft nur als „Petition“ bewertet
und mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass Gerichte keine Rechtsberatung
vornehmen dürfen. In anderen Fällen wurden vom Gericht sogar Kosten (taxa de timbru) angefordert, weil
aufgrund der unzureichenden Angaben in den Formularen nicht erkannt wurde, dass
es sich um die von Gerichtskosten befreite Klageführung zur Anerkennung und
Entschädigung der politischen Verfolgung handeln soll. Von der Verwendung der
im Umlauf befindlichen „Formulare“ wird angesichts der erwähnten
Unzulänglichkeiten dringend abgeraten.
Zu beachten ist auch, dass das rumänische Prozessrecht keine „Amtsermittlung“ durch die Gerichte vorsieht. Diese
entscheiden nur über den in der Klageschrift vorgetragenen Sachverhalt.
Betroffene müssen daher alle Fakten darlegen und Belege beifügen. Der Inhalt
der Klageschrift entscheidet über Erfolg oder Misserfolg der Klage. Wenn
Betroffene zu der erlittenen Verfolgung keine Belege haben, können diese bei
den dafür zuständigen Dienststellen in Rumänien angefordert und dann an das
Gericht eingesandt werden.
Sollten Sie nach den vorstehenden Erläuterungen
Hilfe bei der Erstellung einer Klageschrift (Chemare
in Judecata) haben, können Sie sich gerne an unsere
Kanzlei wenden. Wir übernehmen sowohl die Einreichung der Anträge mit Begründung
als auch den weiteren Schriftwechsel oder die Besorgung fehlender Unterlagen.
Den erforderlichen Fragebogen zur Erfassung der Daten für die Aktenanlage
und die Erstellung einer Klageschrift „Chemare in
Judecata“ sowie den in Bukarest vorzulegenden Auftrag mit
Vollmacht sowie weitere Vordrucke für den Antrag gem. Dekret 118/1990
können Sie auf dieser Seite (Menüpunkt FORMULARE) ausdrucken. Auf Anforderung
senden wir Ihnen gerne weiteres Informationsmaterial zu.