Fiktivabzug kann verhindert werden
Mit einem an den
Verband der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V. gerichteten Schreiben vom
12.6.2009 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin im Namen aller im
Verhältnis zu Rumänien bezeichneten Verbindungsstellen der Deutschen Rentenversicherung
auf die Forderungen des Verbandes geantwortet und einer Übernahme des Zugangsrisikos
für rumänische Rentenzahlungen bei Mitwirkung der Betroffenen in einem bundeseinheitlichen
Verfahren zugestimmt (DRV Bund, AZ. 0332/00-30-64-80-00). Damit wurde eine der
wesentlichen Forderung unseres Verbandes erfüllt. Mit Übernahme des Zugangsrisikos
ist ein Hauptgrund für die Nutzung des Dispositionsrechtes aus Art. 44 der Verordnung
1408/71 (Aufschub der Rentenfeststellung in Rumänien bis zur Sicherung des Verfahrens)
für die Zukunft beseitigt worden.
Diese Übernahme des Zugangsrisikos für rumänische Rentenzahlungen durch die deutsche Rentenversicherung bedeutet, dass zukünftig bei jenen Landsleuten, die alle Formulare ihres Altersrentenantrages in Deutschland ausfüllen und damit auch das Verfahren in Rumänien einleiten lassen, die Kürzung der deutschen Rente erst nach dem tatsächlichen Eingang von Rentenzahlungen aus Rumänien erfolgt und dass eben bei Ausbleiben der Zahlung aus Rumänien keine Kürzung erfolgt. Damit besteht im Normalfall nun kein Anlass mehr, vom Recht Gebrauch zu machen, die Rentenantragsstellung in Rumänien auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Wird so verfahren, dürfte es keinen Fiktivabzug mehr geben.
Die zahlreichen geführten Gerichtsverfahren gegen die unzulässige Anwendung des § 31 FRG im Falle einer Nutzung des Dispositionsrechtes aus Art. 44 VO (EWG) 1408/71 können nun durch einen Vergleich zu einem guten Ergebnis gebracht werden.
Zeittafel und
Entwicklung
Am 1.6.2006 ist das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Rumänien und mit dem Beitritt Rumäniens zur EU am 1.1.2007 die Verordnung (EWG) 1408/71 zur Regelung der Sozialversicherung bei Fällen mit Bezug zu Rumänien in Anwendung getreten. Nach diesen Vorschriften gilt seit den genannten Zeitpunkten ein Antrag auf Rente in Deutschland gleichzeitig als Antrag auf Rente aus den Herkunftsgebieten. Gleichzeitig regelt Art. 44 der genannten Verordnung im Falle der Altersrenten eine Dispositionsmöglichkeit zum Aufschub des Leistungsbeginns in den Herkunftsgebieten. Auch muss die deutsche Rentenbehörde in einem mehrstufigen Verfahren unter Einstellung aller Versicherungszeiten in der EU eine Günstigkeitsberechnung (Art. 46 VO (EWG) 1408/71) anstellen. Über Einzelheiten des neuen Rechtes wurde in der SbZ bereits umfassend berichtet.
Bereits Anfang 2007 haben Rentenbehörden auf Grund der Antragsgleichstellung neben dem Rentenverfahren in Deutschland auch ein Verfahren zur Rentenfestsetzung in Rumänien eingeleitet. Betroffene erhielten einen rumänischen Rentenbescheid und dann eine Aufforderung der Rentenbehörde in Deutschland, sich in Rumänien ein Bankkonto zu eröffnen um dort die Zahlung in rumänischen Lei (RON) entgegenzunehmen. Gleichzeitig erfolgte – unabhängig von einem Zugang der rumänischen Rente – eine Kürzung der deutschen Rente. Dieses wiederum war der Grund für viele Betroffenen, das Recht zum Aufschub des Leistungsbeginns in Rumänien aus Art. 44 VO (EWG) 1408/71 zu nutzen. Darauf reagierten Rentenbehörden dann mit einem Abzug einer fiktiven, in Wirklichkeit nicht gezahlten Rente aus Rumänien von der deutschen Rente. Widerspruchsverfahren blieben erwartungsgemäß erfolglos, weil die Rentenbehörden von ihrer Meinung nicht abweichen wollten. In allen durchgeführten Klageverfahren wurde jedoch die Unzulässigkeit dieser Praxis der Rentenbehörden bestätigt. Diese Urteile wurden von den Rentenbehörden mit Rechtsmitteln angegriffen. Um diese für alle Betroffenen unbefriedigende Situation zu bereinigen und die Notwendigkeit von Gerichtsverfahren zu beseitigen hat der Verband der Siebenbürger Sachsen in Deutschland frühzeitig versucht, Lösungen auf Verhandlungswegen mit Vertretern der Verwaltung und Entscheidungsträgern der Politik durchzusetzen. Bereits Anfang 2007 fanden die ersten Gespräche der Verbandsführung mit der Deutschen Rentenversicherung in Würzburg statt. Im Mai 2007 fanden auf Vermittlung und mit Unterstützung der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages, Dr. h.c. Susanne Kastner Gespräche einer Delegation des Bundesvorstandes mit Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund statt. Gefordert wurde zuerst die Einführung eines institutionellen Ausgleiches zwischen den Behörden in Deutschland und Rumänien, bei welchem die Betroffenen in keiner Weise mit Verfahrenshürden belastet werden. Unter Berufung auf Vorschriften des EU-Rechtes wurde dieser Vorschlag von den Rentenbehörden abgelehnt. Nach weiterer Verschärfung der Situation durch flächendeckende Anwendung des Fiktivabzuges trotz einheitlicher Bestätigung der Rechtswidrigkeit durch die Sozialgerichte im Jahre 2008 wurden von unserem Verband der Spätaussiedlerbeirat der Bundesregierung unter Leitung des Aussiedlerbeauftragten der Bundesregierung, Staatssekretär Dr. Christoph Bergner, sowie das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung eingeschaltet und eine Verbesserung der Situation mit Unterbreitung von Lösungsvorschlägen gefordert. Beide Gremien schalteten sich unterstützend ein und schlossen sich den Forderungen des Verbandes auf Entlastung der Betroffenen von einem noch erheblichen Zugangsrisiko der Rentenzahlungen aus Rumänien an. Ende des Jahres 2008 gingen die Rentenbehörden selbst noch von lediglich „wenigen Einzelfällen“ aus, in welchen eine Zahlung erfolge. Die Zahl wurde mir „60-80 Fällen“ im Bereich der Verbindungsstelle für Rumänien angegeben. Erst Anfang des Jahres 2009 wurden dann erste Zahlungen aus Rumänien nach Deutschland bekannt. Die Rentenbehörden sprachen von ca. 1000 Fällen die einen Bescheid bekommen hatten, was bei mehr als 10.000 eingeleiteten Verfahren noch nicht einmal jeder 10. Berechtigte war. Wie viele Zahlungen tatsächlich erfolgt sind, war noch unklar. Im Mai 2009 reiste eine Delegation des Verbandes zu Gesprächen mit der rumänischen Rentenbehörde nach Bukarest. Hier konnten erste Ansätze für eine Lösung der Problemlage in konstruktiven Gesprächen gefunden und offene Fragen weitgehend geklärt werden. Gleichzeitig wurden die höchsten Vertreter der Rentenbehörde in Bukarest zu der eigens für dieses Thema anberaumten Podiumsdiskussion am Heimattag in Dinkelsbühl eingeladen. Begleitend dazu wurde ein gemeinsames Gesprächen mit der Rentenbehörde in Würzburg vermittelt, welches am Freitag vor Pfingsten stattgefunden hat. Über die Inhalte der Gespräche wurde in dieser Zeitung bereits berichtet.
Letztlich wurde das Thema zum Inhalt der traditionellen „Podiumsdiskussion“ am Heimattag der Siebenbürger Sachsen zu Pfingsten 2009 gemacht. Durch die Zusage der Rentenbehörden vom 12.6.2009 konnte nun für die Zukunft eine befriedigende Lösung der Hauptproblematik des Zugangsrisikos für Rentenzahlungen aus Rumänien gefunden werden.
Aktuelle
Situation
Nach dieser Zusage der Rentenbehörden vom 12.6.2009 sollen zukünftig nach Einleitung des Rentenverfahrens in Rumänien auch mit Sicherheit für die Betroffenen Zahlungen in Euro auf den Konten der Berechtigten in Deutschland eingehen. Die Eröffnung von Konten in Rumänien oder die Entgegennahme von Renten in rumänischen Lei wird nicht mehr gefordert. Dem Anrechnungsverfahren gem. § 31 FRG sollen nur noch „echte“ Beträge zugrunde gelegt werden, nach dem die Zahlungen auf dem Konto der Berechtigten in Deutschland eingegangen sind. Voraussetzung ist lediglich, dass die Betroffenen an dem Verfahren im Rahmen der Möglichkeiten mitwirken. Das bedeutet vorerst noch, dass einmal im Jahr ein von der Rentenbehörde zugesandtes auch in deutscher Sprache verfasstes Formular einer Lebensbescheinigung kostenlos bei jeder Gemeindeverwaltung zur Bestätigung vorgelegt und an die Rentenbehörde zurückgesandt werden muss. Diese nicht nur für Rumänien sondern für alle Länder geltende Anforderung soll nur sicherstellen, dass Rentenzahlungen aus dem Ausland nicht über den Zeitpunkt des eigenen Ablebens hinaus gezahlt werden. Zukünftig ist geplant, auch dieses Verfahren durch einen automatischen Datenabgleich zwischen den Rentenbehörden zu ersetzen.
Im Antragsverfahren in Deutschland sind alle Formulare auszufüllen. Für die Durchführung der „Günstigkeitsberechnung“ nach Art. 46 Abs. 2 der VO (EWG) 1408/71 ist die Feststellung der Versicherungszeiten im Herkunftsgebiet nach EU-Recht erforderlich. Dafür muss das Formular E207 ausgefüllt werden. Diesem Formular ist nach Möglichkeit eine beglaubigte Kopie des Arbeitsbuches beizufügen. Es wird von der deutschen Rentenbehörde nach Rumänien gesendet. Nach Bearbeitung dieses Formulars in Rumänien erstellt der Rumänische Rententräger eine Versicherungsbescheinigung E205 (und übermittelt diese an die deutsche Rentenbehörde), die als Nachweis der Zeiten in Rumänien verbindlich ist und von der deutschen Rentenbehörde in die „Günstigkeitsberechnung“ eingestellt wird. Der hierbei errechnete höhere Betrag wird an den Betroffenen als deutsche Rente ausgezahlt. Weil dieser Berechnungsschritt erst möglich ist, wenn aus Rumänien die Bestätigung E205 eingegangen ist, wird den Betroffenen zuerst ein Rentenbescheid als „vorläufige Mitteilung“ übermittelt, bei welcher es sich aber auch um einen verbindlichen Bescheid handelt. Mit diesem Bescheid werden nämlich alle nach deutschem Recht relevanten Punkte bereits festgelegt. Wenn hier Fehler enthalten sind, ist innerhalb einer Monatsfrist ab Zugang des Bescheides Widerspruch einzulegen.
Nach Zugang der Versicherungsbescheinigung E 205 aus Rumänien führt die deutsche Rentenbehörde die anschließende Günstigkeitsberechnung durch und erlässt den endgültigen Rentenbescheid, in welchem die Ergebnisse aus der Versicherungsbescheinigung E 205 berücksichtigt werden. Ein Widerspruch ist hier nur dann erforderlich, wenn diese Umsetzung nicht zutreffend erfolgt. Eine Ablichtung der Versicherungsbestätigung E205 aus Rumänien kann im Rahmen der Akteneinsicht bei der deutschen Rentenbehörde beantragt werden.
Für die Einleitung des Rentenfeststellungsverfahrens in Rumänien muss das Formular E/R 851 mit Angabe der Bankverbindung in internationaler Form (IBAN, BIC) ausgefüllt werden. Das Formular bekommt man gleichzeitig mit dem deutschen Rentenantrag oder später automatisch per Post. Die Daten dafür findet man in der Regel auf seinem Kontoauszug oder kann sie bei der eigenen Bank erfragen. Wenn aus Rumänien dann der rumänische Rentenbescheid und die Zahlung auf dem Konto in Deutschland eingeht, muss dieses der Rentenbehörde mitgeteilt werden, damit die Ruhensberechnung gem. § 31 FRG erfolgt. Zu beachten ist hierbei, dass von der Zahlung aus Rumänien nur die Rentenanteile auf Grund von Versicherungszeiten angerechnet werden dürfen. Zahlungen mit Entschädigungscharakter (z.B. für Deportation, Verschleppung, Gesundheitsschäden etc.) oder Zusatzrenten auf Grund freiwilliger Beitragsleistung dürfen nicht abgezogen werden und müssen dem Betroffenen zusätzlich belassen werden. Das bedeutet, dass sich mit der künftigen Rentenzahlung aus Rumänien der als Einkommen vorhandene Gesamtrentenbetrag bei manchen Betroffenen erhöhen kann. Diese Zahlungen sind im rumänischen Rentenbescheid aufgeschlüsselt. Wenn (aus Versehen) aus Rumänien nur die Bescheidsfassung ohne Aufschlüsselung übermittelt wird, kann bei der rumänischen Rentenbehörde eine vollständige Bescheidsfassung mit der Aufschlüsselung beantragt werden. Damit kann dann die Anrechung und die Bestimmung der Gesamthöhe überprüft werden. Bei Unregelmäßigkeiten kann gegen den Anrechungsbescheid, mit welchem die aus Rumänien eingehende Zahlung ganz oder teilweise auf die deutsche Rente angerechnet wird, Widerspruch eingelegt werden. Zu beobachten ist der Umrechungskurs, den die deutschen Rentenbehörden bei Anrechung des Betrages aus Rumänien ansetzen.
Auch gegen den rumänischen Rentenbescheid können Rechtsmittel eingelegt werden, wenn nach Meinung des Betroffenen Zeiten in Rumänien oder Zahlungen für freiwillige Beiträge oder Entschädigungstatbestände nicht berücksichtigt wurden. Die Frist und die zuständige Stelle für solche Rechtsmittel ergibt sich aus dem rumänischen Rentenbescheid.
Laufende Verfahren:
Wenn Betroffene in der Vergangenheit auf Grund der fehlenden Zahlungserwartung und des erheblichen Zugangsrisikos von dem Recht des Aufschubes Gebrauch gemacht und dann gegen den Fiktivabzug Verfahren eingeleitet haben, so können Sie nunmehr auf Grund der Änderung der Sachlage dem Rentenverfahren in Rumänien zustimmen und der Behörde das Formular 851 nachreichen. Gerichtliche Verfahren können bei Aufnahme der ungekürzten Zahlung ohne Vorbehalt und mit Übernahme des Zugangsrisikos durch die Behörde vergleichsweise beendet werden. Die Behörde muss dann sofort die ungekürzte Zahlung aufnehmen und kann dafür die in Rumänien zu errechnende Nachzahlung für Verrechnungen verwenden.
Zu überprüfen ist die Abrechung der Nachzahlung aus Rumänien (die rumänische Rente für vergangene Monate) und deren Anrechnung auf die deutsche Rente. Nach Mitteilung der rumänischen Rentenbehörde während der Podiumsdiskussion am Heimattag in Dinkelsbühl haben die deutschen Rentenbehörden bei der Behörde in Bukarest die grundsätzliche Einbehaltung der Zahlungen für abgelaufene Monate beantragt, um diese gegen die in Deutschland gezahlte Rente gem. § 31 FRG zu verrechnen. Zahlungen nach Deutschland wurden gestoppt. Ob die Auszahlung der Nachzahlungen aus Rumänien wieder aufgenommen wurden, war bis zur Drucklegung der Zeitung noch nicht bekannt. In Fällen, in welchen in Deutschland bereits ein Fiktivabzug von der deutschen Rente einbehalten wurde, wären die Betroffenen hier doppelt belastet. In diesen Fällen müsste die deutsche Rentenbehörde die Rente rückwirkend an die Betroffenen in voller Höhe zahlen und könnte dann die Nachzahlung aus Rumänien in dem Maße behalten, wie diese gem. § 31 FRG der Anrechnung unterliegt.