Aktuelle
Problematik im Fremdrentenrecht für Berechtigte mit Anwartschaften in Rumänien:
Am 1.6.2006 ist das „Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit“ in Kraft getreten.
Dieses Abkommen wurde mit dem EU-Beitritt Rumäniens am 1.1.2007 durch das
europäische Gemeinschaftsrecht ersetzt. Die dazu geltenden Verordnungen bringen
neben einigen Verbesserungen auch neue Verfahrensweisen mit sich, die derzeit
zu starker Verunsicherung bei Betroffenen führen. So sind selbst bei vor dem
1.1.2007 abgeschlossenen Kontenklärungsverfahren im Rahmen der
Rentenantragstellung erneut zahlreiche Vordrucke auszufüllen und auch
Unterlagen vorzulegen. Insbesondere die Anforderung der Arbeitsbücher bereitet
bei weit zurückliegenden Sachverhalten zunehmen praktische Schwierigkeiten. Dieses
ist aber für die Durchführung der Rentenverfahren im Herkunftsgebiet, die auf
Grund der Antragsgleichstellung automatisch eingeleitet werden, wenn keine
Aufschuberklärung (möglich im Falle der Altersrenten) abgegeben werden,
erforderlich. Nach Erlass der Bescheide im Rentenverfahren sind die Bescheide
insbesondere im Hinblick auf Veränderungen der Zuordnung vorher bereits
anerkannter Zeiten und auf die Anrechnung eingehender Zahlungen aus dem Ausland
gem. § 31 FRG genau zu prüfen.
Prüfung,
Beratung und Vertretung vor Behörden und Gerichten in diesen Verfahren
gehören
zu dem Leistungsspektrum unserer Kanzlei. Gerne sind wir für Sie tätig.